AGB für Nutzer der advarics.retail Lösungen

  1. Anwendungsbereich
    1. Die von advarics angebotenen Leistungen sind ausschließlich für Unternehmer bestimmt. Der Kunde bestätigt hiermit, dass er Unternehmer im Sinne des § 1 UGB ist und dass er nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem er ansässig ist oder von dem aus er die von advarics angebotenen Produkte und Leistungen nutzt, von der Inanspruchnahme dieser Produkte und Leistungen nicht ausgeschlossen ist. Der Kunde haftet für jeden Missbrauch der von ihm in Anspruch genommenen Unternehmerstellung.
    2. advarics schließt Verträge mit dem Kunden ausschließlich aufgrund dieser Vertragsbedingungen. Diese bilden einen wesentlichen Bestandteil jedes Angebotes sowie jeden Vertrages. Davon abweichende Bedingungen vom Kunden gelten nur, wenn diese gesondert schriftlich (auch per E-Mail) vereinbart wurden. Davon abweichende Bedingungen finden auch dann keine Anwendung, wenn advarics ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist.
    3. Der Kunde verzichtet darauf, diese Vertragsbedingungen durch Zusendung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen abzuändern.
    4. Werden diese Vertragsbedingungen Bestandteil eines Vertrages zwischen advarics und dem Kunden, so gelten diese auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden.
    5. advarics behält sich das Recht vor, die Vertragsbedingungen jederzeit abzuändern. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen advarics und dem Kunden jeweils aktuellen Vertragsbedingungen. advarics wird den Kunden über jede Änderung der Vertragsbedingungen informieren.
  2. Vertragsgegenstand
    1. Der Kunde erwirbt das Recht für die Benutzung der im Kauf-, Miet- oder Nutzungsvertrag und den dazugehörigen Vertragsbestandteilen beschriebenen Softwareprodukte und/oder Softwareservices. Eine Änderung der gewählten Services, Adressaten oder anderer Vertragsbestandteile erfolgt nur durch schriftliche Mitteilung an advarics.
    2. Der Service umfasst – je nach vertraglicher Vereinbarung im Einzelfall – insbesondere folgende Leistungen:
    3. Entgeltliche Überlassung von der Software an den Kunden zur Nutzung auf Zeit, insbesondere die advarics-Software (Software-Mietvertrag) samt Bereitstellung von online zugänglichem Speicherplatz und Serverkapazitäten für den Betrieb der advarics-Software im Rechenzentrum als SaaS (Software as a Service) Lösung (advarics = Cloud-Software).
    4. Schnittstelle für die vertraglich geschuldeten Dienste und Services von advarics ist die Übergangsstelle ins Internet des von advarics genutzten Rechenzentrums. Der Kunde verpflichtet sich, die für den Betrieb der advarics Software notwendigen Betriebssysteme, Browser-Lösungen sowie eine ausreichende Internetanbindung (mind. DSL-Verbindung) zu erwerben. Diese sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Lizenzgegenstand (Software-Produkt) wird dem Kunden über das Internet durch Nutzung des advarics Rechenzentrum zur Verfügung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich, stets die zuletzt veröffentlichte Version des Lizenzgegenstandes einzusetzen und das für die Nutzung der zuletzt veröffentlichten Version des Lizenzgegenstandes notwendige Betriebssystem und die jeweils notwendige Browser-Lösung zu erwerben. advarics übernimmt keine Verantwortung für die Installation und Unterhaltung eines solchen Web-Browsers auf dem lokalen System des Kunden. 
  3. Nutzungsrecht
    1. Der Kunde erhält ein Einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, widerrufliches, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages begrenztes und inhaltlich auf die Zweckbestimmung der Software im Rahmen des Unternehmens des Kunden beschränktes Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand zum Einsatz für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden. Der Kunde bestätigt, die Software und Services ausschließlich für eigene Zwecke zu verwenden, die Software oder Teile derselben, inklusive Dokumentation, nicht an Dritte (ausgenommen davon sind verbundene Unternehmen gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften) weiterzugeben, zu veräußern, zu übertragen, unter zu lizenzieren, zu vertreiben, kommerziell als Teil eigener Leistungen oder Produkte anzubieten und diese auch nicht im Servicebetrieb für Dritte zu nutzen und die Software weder zu kopieren noch sonst wie zu vervielfältigen. Eine andere als die vereinbarte Nutzung bedarf der vorher­gehenden schriftlichen Zustimmung durch advarics. Dies gilt nicht für das Herstellen von Kopien für die eigene Datensicherung.
    2. Sämtliche Inhalte der Produkte und Dienstleistungen, Newsletter, Dokumentationen sowie Technologien von advarics, insbesondere die zur Nutzung angebotene Software-Lösung samt Datenbanknutzung unterliegen allein und unabhängig einer Eintragung gewerblicher Schutzechte bzw. geistiger Eigentumsrechte und insbesondere aber nicht abschließend dem Urheberrecht von advarics. Das Reverse Engineering der Produkte und Dienstleistungen von advarics ist strikt untersagt. Der Kunde anerkennt daher, dass es sich bei der Software um Betriebsgeheimnisse von advarics handelt, des Weiteren, dass alle Rechte an der Software (insbesondere Patente oder Urheber­rechte) beim Patentinhaber bzw. Urheber, die Werknutzungsrechte jedenfalls bei advarics verbleiben. Sofern die Software oder Teile derselben nicht als Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes anzusehen sind, wird vereinbart, die Software zur Gänze wie derartige Werke zu behandeln.
    3. Marken, Unternehmenskennzeichen, urheberrechtliche Vermerke, Seriennummern oder sonstige der Identifikation von advarics dienende oder angebrachte Merkmale dürfen vom Kunden weder entfernt noch verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
    4. Der Kunde räumt advarics unwiderruflich und unentgeltlich das uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht im Hinblick auf dessen Ideen, Anfragen zur Serviceweiterentwicklung, Empfehlungen oder andere Informationen, die vom Kunden oder Dritten in Verbindung mit den angebotenen Produkten abgegeben werden, ein, es sei denn, der Kunde behält sich entsprechende Rechte eindeutig gegenüber advarics ausdrücklich schriftlich vor.
  4. Gewährleistung, Haftung
    1. Die fachgerechte Bedienung und der Einsatz der erworbenen Softwarelizenzen und deren Komponenten ist ausschließlich Sache des Kunden. advarics leistet Gewähr dafür, dass die Software und Services zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme mit den im Kauf-, Miet- oder Nutzungsvertrag definierten und vereinbarten Funktionen überein­stimmen. Abweichungen vom Leistungsangebot oder zusätzliche Anforderungen bedürfen der schrift­lichen Bestätigung durch advarics.
    2. Der Kunde hat advarics auftretende Mängel, Störungen oder Schäden an der zur Nutzung überlassenen Software unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    3. Hat advarics die Software den besonderen Verhältnissen des Kunden angepasst oder Individuallösungen innerhalb eines Projektauftrags realisiert, leistet advarics nur Gewähr, wenn die Angaben des Kunden richtig, vollständig und schriftlich, sowie der Leistungsumfang von advarics schriftlich bestätigt wurde.
    4. Die in der Software zu verarbeitenden Daten des Kunden wie z.Bsp Waren, Preise, Kundendaten etc. pflegt der Kunde eigenständig in die Software über die darin vorgesehenen Felder und Bedienungsmöglichkeiten ein. advarics übernimmt daher keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser dargestellten Daten, da sie auf Eingaben des Kunden beruhen. Des Weiteren übernimmt advarics keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Daten Dritter, welche über elektronische Prozesse (beispielsweise EDI, Webshop o.ä.) zwischen Marktteilnehmern und advarics Softwaresystemen ausgetauscht werden.
    5. advarics gewährleistet eine hohe Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der Softwareprodukte sowie der Datenservices (Schnittstellen zu angebundenen Systemen). Für advarics.retail, advarics.api und advarics.cash Software garantiert advarics für die Behebung von technischen Störungen eine Reaktionszeit innerhalb von 24h  am darauffolgenden Werktag. Für die Leistungen der Rechenzentrum Anbieter (Serverhosting, Server Backup) gelten die SLAs der jeweiligen Anbieter (s. Angebot und Auftrag). Vorübergehende Betriebsunterbrechungen aufgrund üblicher Wartungsarbeiten, systemimmanenten Störungen des Internets bei fremden Providern oder bei fremden Netzbetreibern sowie im Falle höherer Gewalt können nicht ausgeschlossen werden. Der Kunde hat daher in diesen Fällen keinen Anspruch auf eine jederzeitige, ununterbrochene Zugänglichkeit der Services.
    6. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in der Software nicht völlig ausgeschlossen werden können. Bei Programmfehlern, die eine Softwareentwicklung bzw. ein Softwareupdate erfordern, kann für die Entwicklung des Updates ein Updatetermin erst nach Analyse der Problemstellung festgelegt werden. Entsprechende Ersatzleistungen stehen dem Kunden diesbezüglich nicht zu. Für etwaige Schäden haften advarics und die mit ihr verbundenen Unternehmen für sich und ihre Erfüllungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich unerlaubter Handlung - nur, falls advarics oder die mit ihr verbundenen Unternehmen oder ihre Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzen oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von advarics oder der mit ihr verbundenen Unternehmen oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Die Haftung durch advarics oder der mit ihr verbundenen Unternehmen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
    7. Einvernehmlich wird festgehalten, dass ein Fehler oder Mangel nur dann vorliegt, wenn er jederzeit unter den gleichen System­bedingungen in Gegenwart eines Vertreters von advarics reproduzierbar ist und der Kunde advarics alle bezugnehmenden Unterlagen zur Verfügung stellt. Im Rahmen von Gewährleistung und Schadenersatz ist advarics verpflichtet, nach seiner Wahl die betroffenen Softwareteile in einer Betriebs­stätte von advarics auszubessern oder auszu­tauschen. Darüber hinaus­gehende Ansprüche werden aus­geschlossen. Die Haftung von advarics für Schäden (ausgenommen davon sind Personenschäden) aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. In jedem Fall ist eine Haftung für Folge- und Vermögensschäden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenen Gewinns, erwarteter, aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, mittelbare Schäden sowie Schäden an den aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. advarics haftet ferner in keinem Fall für Schäden, die durch Funktionsstörungen der Übertragungswege verursacht werden. Ebenso ausgeschlossen wird die Gewährleistung und Haftung für einen Ausfall des advarics Datacenter-Servers, der nicht länger als 24 Stunden dauert.
    8. advarics ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind.
    9. Weiters haftet advarics nicht für falsche oder unvollständige Interpretationen der bereitgestellten Daten, Analysen, Statistiken o.ä. durch den Kunden.
    10. Der Gewährleistungsanspruch beschränkt sich auf die Dauer des geschlossenen Vertrages und bezieht sich auf advarics – Software und Services. Im Falle eines Kaufes der Software wird das Recht auf Gewährleistung auf 6 Monate ab Übergabe beschränkt. Für andere Software­kompo­nenten (z.B. Betriebssystem, Datenbanken oder betriebswirtschaftlicher Software anderer Hersteller) sowie auf Hardware gelten ausschließlich die Garantiebestim­mungen des jeweiligen Herstellers/Lieferanten.
    11. Schadenersatzansprüche müssen bei sonstiger Verjährung spätestens binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
    12. Soweit advarics dem Grunde nach haftet, ist der Schadenersatzanspruch mit der Höhe des einfachen Jahresauftragswertes des Kunden (bezogen auf den jeweils betroffenen Lizenzartikel wie z.Bsp. Webshop Schnittstelle, Faktura Modul o.ä.) beschränkt. Ein Ersatz für indirekte Schäden und Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinnes, ist ausgeschlossen.
    13. Ein Zugang des Kunden zum Internet ist nicht Gegenstand dieser Vertragsbedingungen. Der Kunde trägt daher die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit eines Internet-Zuganges einschließlich der Übertragungswege sowie seines eigenen unternehmensinternen Netzwerkes.
  5. Übertragungswege Dritter
    1. Die vertragsgegenständliche Leistung wird teilweise durch den Zugriff auf Telekommunikationsnetze und Systeme anderer Betreiber (Rechenzentrum, Internetleitungen) erbracht. Für schadensverursachende Ereignisse oder Störungen, die auf Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen sowie sonstige technische Einrichtungen dieser Betreiber oder sonstiger Dritter zurückzuführen sind, haftet advarics nicht. Sollten advarics gegenüber anderen Anbietern Schadenersatzansprüche zustehen, so kann advarics diese an den Kunden abtreten. Eine weitergehende Haftung von advarics oder der mit ihr verbundenen Unternehmen ist in diesen Fällen einvernehmlich ausgeschlossen.
    2. advarics, oder die mit advarics verbundenen Unternehmen gewährleisten nicht, dass die angebotenen Leistungen jederzeit, vollständig, oder innerhalb bestimmter Zeitspannen zur Verfügung stehen.
  6. Zugriff und Sicherheit der Daten
    1. advarics stellt dem Kunden die im Kauf-, Miet- oder Nutzungsvertrag und den dazugehörigen Vertragsbestandteilen beschriebenen Softwareprodukte und/oder Softwareservices mittels Webbrowser zur Verfügung. Der Kunde seinerseits stellt die für den Zugriff auf das Internet (World Wide Web) und die advarics Plattform benötigte Hard- und Software sowie den Zugang auf eigene Rechnung zur Verfügung.
    2. Sicherheit: Der Kunde ist über das grundsätzliche Risiko der Datennutzung über das Internet informiert. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die vertrauliche Behandlung der Zugangsdaten zur advarics Software und /oder den advarics Software Services. Sollte ein Missbrauch vermutet oder festgestellt werden, verpflichtet sich der Kunde, advarics unverzüglich entsprechend zu informieren.
  7. Datenschutz
    1. Die Übermittlung von Daten zu advarics im Rahmen der Nutzung der Leistungen erfolgt auf Gefahr des Kunden.
    2. Mit Abschluss eines Vertrages willigt der Kunde ein, dass sämtliche von ihm an advarics übermittelten personenbezogenen Daten, die zur Anbahnung und Durchführung des Vertrages notwendig sind, von advarics auf Grundlage der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes elektronisch gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. In diesem Zusammenhang gewährleistet der Kunde, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes advarics von Ansprüchen Dritter frei. Die Speicherung und Bearbeitung der Daten dienen sohin insbesondere der Erbringung des vom Kunden bestellten Dienstes. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer wenn dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Nicht personenbezogene Kundendaten des Kunden werden von advarics nur für Dienstleistungen von advarics erhoben und verarbeitet.
    3. advarics verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung anfallenden personenbezogenen Daten, im Rahmen der Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden bei advarics gespeichert werden.
    4. advarics garantiert den teilnehmenden Partnern absolute Vertraulichkeit im Umgang mit den zur Verfügung gestellten Daten. advarics schützt die bereitgestellten Daten durch strengste Sicherheitsvorkehrungen vor Zugriff durch und vor Weitergabe an Dritte.
    5. advarics erfüllt alle gesetzlichen Standards (DschG) eines modernen Datenschutzes. Der Datenaustausch zwischen den teilnehmenden Partnern und der advarics Plattform erfolgt 256 Bit verschlüsselt, sowie mit Hilfe von Sicherheitszertifikaten zur Verifizierung der Datenherkunft und Originalität. Trotzdem weist advarics den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren.
    6. Der Kunde weiß, dass advarics die technische Möglichkeit hat, Daten, die auf der advarics Infrastruktur gespeichert sind, jederzeit einzusehen. advarics wird diese Daten streng vertraulich behandeln. Zu diesem Zweck sind alle Mitarbeiter oder Dritte, die mit der Verwaltung der Infrastruktur in Berührung kommen, vertraglich zu strenger Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet und bzgl. des geltenden Datenschutzgesetzes belehrt.
    7. advarics behält sich das Recht vor, Benützer der advarics Software und/oder Softwareservices, bei begründetem Verdacht auf Missbrauch der von advarics erbrachten Leistungen und zur Verfügung gestellten Daten, von der Benützung derselben auszuschließen.
    8. Bis auf (einseitigen) Widerruf durch den Kunden per E-Mail an info@advarics.net erklärt sich dieser damit einverstanden, dass advarics das Logo und den Unternehmensnamen (Firmennamen) des Kunden als Referenz nutzt und anführt.
    9. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass advarics Daten des Kunden in anonymisierter Form generiert, um dieselben aggregierten statistischen Zwecken zuzuführen.
  8. Obliegenheiten
    1. Der Kunde verpflichtet sich, advarics sowie die mit advarics verbundenen Unternehmen von allen Forderungen und Ansprüchen, die aus einer widerrechtlichen bzw. unbefugten Nutzung der advarics Software und/oder Softwareservices erwachsen und in die Sphäre des Kunden oder Dritter fallen, schad- und klaglos zu halten.
  9. Entgelt und Zahlungsbedingungen
    1. Der vereinbarte Entgelt ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen und gilt wie in dem Leistungsangebot beschrieben.
    2. Das vereinbarte Entgelt ist nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig und innerhalb von 7 Tagen zahlbar. Soweit monatliche Zahlungen geschuldet sind, sind diese für den jeweiligen Monat im Voraus am 1. Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig.
    3. Zahlungen gelten erst mit deren Einlangen auf dem Konto von advarics als bewirkt. Kann die Forderung von advarics nicht gutgeschrieben werden, hat der Kunde advarics die dafür anfallenden Mehrkosten (bzw. für Mahnaufwand max. EUR 20,- pro Mahnschrift; zusätzlich anfallender Kontoführungs- bzw. Evidenzhaltungsaufwand von mind. EUR 15,- und max. EUR 50,-; die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Mahn- und Inkassospesen für die von advarics eingeschalteten Inkassoinstitute und Rechtsanwälte) zu erstatten. Bei Überschreiten des Zahlungszieles verrechnet advarics die gesetzlichen Verzugszinsen.
    4. Der vereinbarte Preis ist wertgesichert zu leisten. Die Wertsicherung erfolgt nach dem von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder soweit dieser nicht mehr veröffentlicht wird, nach einem an dessen Stelle tretenden Index. Ausgangsbasis ist die im Monat des Vertragsabschlusses zuletzt verlautbarte Indexzahl. Die Anpassung des zu leistenden Entgelts an die Indexentwicklung erfolgt einmal jährlich jeweils nach Veröffentlichung des Indexwertes für den Kalendermonat Jänner. Änderungen werden in vollem Umfange berücksichtigt. Die durch die Wertsicherung eingetretene Erhöhung des Entgelts wird dem Kunden von advarics schriftlich bekannt gegeben, dies spätestens 14 Tage vor dem Zahlungstermin, zu dem dann der Kunde zur Bezahlung des erhöhten Betrages verpflichtet ist.
    5. Die Auswirkung dieser Wertsicherungsklausel tritt mit Änderung der Indexziffer von selbst ein, ohne dass es einer darauf abzielenden besonderen Erklärung von advarics bedürfte. Selbst wenn advarics nur das ursprünglich vereinbarte Entgelt ohne jede weitere Erklärung verrechnet, entgegennimmt oder quittiert, hat advarics damit keinesfalls konkludent auf die sich aufgrund der Wertsicherungsklausel für die Vergangenheit ergebenden Erhöhungsbeträge verzichtet, eine Nachforderung für die vergangenen 3 Jahre ist jederzeit möglich.
    6. Gegen Forderungen von advarics auf das vertraglich vereinbarte Entgelt kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufgerechnet werden.
    7. Nach zwei erfolglosen Mahnungen unter Setzung von jeweils zumindest 10-tägiger Nachfrist ist advarics berechtigt, die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Forderungen vorübergehend einzustellen. Das fortlaufende Entgelt bleibt von einer solchen Zugangssperre unberührt. Eine Freischaltung des Services erfolgt unverzüglich nach unwiderruflicher Zahlung der Rückstände.
    8. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
    9. Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegenüber advarics aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von advarics zulässig.
  10. Hotline, Service und Updates
    1. Serviceleistungen: Telefonische Hotline zu den offiziellen Bürozeiten laut Homepage.Fehlerbehebung von geschulten und in Betrieb genommenen Softwaremodulen im Rahmen der Softwareeinführung durch advarics Mitarbeiter. Sollte das System durch Softwarefehler von advarics ausfallen, garantiert advarics, die Funktionali­tät werktags innerhalb von 48 Stunden wiederherzustellen. Ist die Fernwartung mit dem Kunden nicht möglich und liegt der Grund für die Störung in der Kommunikation nicht an advarics, werden die Kosten für die Vorort-Reparatur in Rechnung gestellt. Daten­reorgani­sa­tionen führt advarics in den Werkstätten der advarics durch; verlangt der Kunde, dass Arbeiten am Aufstellungsort des EDV-Systems durch­geführt werden, gehen sämtliche Reisekosten und Spesen zu seinen Lasten.
    2. Updates: Dem Kunden wird in unregelmäßigen Abständen und nach Verfügbarkeit eine neue Programm­version (Update) zugestellt. Diese Updates enthalten auch Programm­weiter­entwicklungen, die sich im Themen­bereich der erworbe­nen Softwarelizenzen bewegen. Diese Updates dienen der Verbesserung, Aufwertung und Fortentwicklung der Services und können aus Fehlerbehebungen, verbesserten Funktionen oder ganz neuen Versionen bestehen. Der Kunde erklärt sich bereit und erkennt an, dass Voraussetzung der Leistungen von advarics ist, entsprechende Updates als Bestandteil der Leistung entgegenzunehmen und gestattet advarics, dem Kunden diese zukommen zu lassen. Individuelle Programmän­derungen oder Weiterentwicklungen, die von advarics in die Standardversion der Software eingebunden werden, sind für den Kunden ebenso kostenlos. Dazu gehören auch die Ergänzungen der entsprechenden Dokumen­ta­tio­nen. Kundenspezifische Programmände­rungen sind im Mietvertrag nicht enthalten und werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Honorarsätzen verrechnet.
    3. Fernwartung: Der Kunde verpflichtet sich zur Anschaffung einer Fernwartungs-Software gemäß Vorgabe auf eigene Kosten. Der Kunde verpflichtet sich, advarics jederzeit den Zugriff auf seine advarics Programme und Daten via Fernwartung zu ermöglichen.
    4. Schulungen und Dienstleistungen über die Hotline: advarics bietet gegen gesondert zu leistendes Entgelt Schulungen an, die das erforder­liche Wissen zur Handhabung der Software vermitteln. Der Kunde wird durch die Schulung seines Personals vermeiden, dass die advarics Hotline Leistungen erbringen muss, obwohl nur Bedienungsfehler oder Nicht-Wissen vorliegen.
    5. Schulungen und allgemeine Dienstleistungen rund um die advarics Produkte können durch advarics Mitarbeiter über die Hotline prinzipiell erbracht und angeboten werden. Diese sind aber ausdrücklich nicht Bestandteil des monatlichen Mietentgelts und werden nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Stunden- und Tagsätzen abgerechnet.

      Der Kunde ist angehalten Schulungs- und Unterstützungsleistungen über das advarics Support Team rechtzeitig terminlich abzustimmen. Eine unmittelbare Dienstleistung kann ohne Termin nicht garantiert werden.

      Serviceleistungen, die wegen mutwilliger oder fahrlässiger Fehlbedienung des gesamten EDV-Systems durch Mitarbeiter des Kunden oder durch Beschädigung von Softwarekomponenten (z.B. Computerviren) notwendig werden, sind nicht durch diesen Miet- bzw. Kaufvertrag abgedeckt und werden zu den jeweils gültigen Honorarsätzen nach Aufwand verrechnet.

  11. Datensicherung / Gesetzliche Aufbewahrungspflicht
    1. advarics.cash Der Kunde ist für die regelmäßige und ordnungsgemäße Datensicherung der Kassensoftware und insbesondere der Kassendatenbank am Kassenrechner nach jedem Arbeitstag selbst verantwortlich. Die gilt insbesondere für die Aufbewahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Kassendaten innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nach Außerbetriebnahme oder Beendigung dieses Vertrages. Aufwände von advarics zur Wiederherstellung korrekter Datenbestände, die sich aus der nicht ordnungsgemäßen Datensicherung ergeben, werden zu den jeweils gültigen Honorar- und Reisespesensätzen nach Aufwand verrechnet.

    2. advarics.retail Innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages – aus welchem Grund auch immer – ist advarics berechtigt, die vom Kunden auf den Servern oder sonstigen Sicherungsmedien von advarics gespeicherten Daten zu löschen. Der rechtzeitige Export der Daten während aufrechtem Vertragsverhältnis liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Aus der Löschung der Daten von den Servern von advarics kann der Kunde keine Ansprüche gegen advarics – welcher Art und welchen Umfanges auch immer – geltend machen. Auf die unwiederbringliche Löschung wird der Kunde schriftlich hingewiesen. advarics weist darauf hin, dass nach Beendigung dieses Vertrages kein Anspruch des Kunden darauf besteht, dass seine Daten in der dann aktuellen Version, der von advarics angebotenen Services wieder eingespielt werden können. Die Datensicherung von advarics.retail erfolgt durch advarics im Rechenzentrum und ist mit den monatlichen Mietgebühren abgegolten. Bei Außerbetriebnahme der Software oder Beendigung dieses Vertrages muss der Kunde alle für ihn relevanten, notwendigen oder gesetzlich vorgeschriebenen Daten aus der Software exportieren und selbst sichern.

  12. Eigentumsvorbehalt
    1. Befreiung: advarics behält sich das Eigentum an der gelieferten Software bis zur vollständigen Zahlung des Miet-/Kaufpreises zur Erfüllung aller Forderungen, vor. Der Kunde kann am Vertragsgegenstand durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede Verarbeitung der von advarics gelieferten Produkte erfolgt für advarics, ohne dass advarics hieraus Verpflichtungen erwachsen. Der Kunde wird die im Allein- oder Miteigentum von advarics stehenden Vorbehaltsprodukte als Verwahrer für advarics mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen.
    2. Veräußerung: Eine Veräußerung des Vertragsgegenstandes ist nur im ordnungsgemäßen Geschäfts­verkehr des Kunden gestattet. Andere, die Rechte von advarics gefähr­dende Verfügungen, insbesondere Verpfän­dungen oder Sicherungsübereig­nungen, sind unzuläs­sig. Die dem Kunden zur Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehalts­produkte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt dieser schon jetzt zur Sicherheit an advarics ab und advarics nimmt diese Abtretung hiermit an. Veräußert er die Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen Waren, gegebenen falls auch nach Be- oder Verarbeitung oder in Verbindung mit anderen Waren, so tritt er hiermit seine Ansprüche auf den Kaufpreis ab, soweit sie dem Wert des Eigentumsanteils von advarics an dem Vorbehaltsprodukt entsprechen. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forde­rungen einzuziehen. advarics kann den Abnehmern des Kunden die Abtretung jederzeit anzeigen.
    3. Informationspflicht: Der Kunde wird advarics jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über Ansprüche, die hiernach an advarics abgetreten sind, erteilen. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsprodukte wird der Kunde auf das Eigentum von advarics hinweisen und advarics unverzüglich benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Kunde.
    4. Einforderung: Kommt der Kunde seinen Zahlungs­verpflich­tungen nicht ordnungsgemäß nach, ist advarics jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern der Kunde Kaufmann ist.
  13. Vertragsänderungen
    1. Änderungen und/oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung sind nur dann gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Nebenabreden bestehen nicht

  14. Vertragslaufzeit
    1. Diese Vereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum jeweils Monatsletzten ordentlich gekündigt werden; die Kündigung bedarf der Schriftform (Brief, E-Mail). Das Recht auf vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung eines Termines oder Frist bleibt davon unberührt.
    2. Kündigt advarics den Vertrag aus wichtigem Grund, so verpflichtet sich advarics, das Softwaresystem des Kunden für eine Dauer von 6 Monaten ab Kündigung in Betrieb zu halten. Hiervon explizit ausgenommen ist die Kündigung aus wichtigem Grund bei Zahlungsverzug trotz Zahlungsaufforderung oder Insolvenz des Kunden. Die Systemkosten sind weiterhin für die Dauer bis zur Abschaltung des Systems vom Kunden zu bezahlen.
    3. Das Recht, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde gegen diese Vereinbarung nachhaltig verstößt, Zahlungen nicht termingerecht leistet, Softwarelizenz- und Urheberrechtsverletzungen begeht, oder die geltenden Datenschutzbestimmungen (DschG) verletzt.
  15. Änderung der Vertragsbestimmungen
    1. advarics kann die Vertragsbedingungen ändern oder ergänzen. Änderungen oder Ergänzungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als vom Kunden genehmigt, wenn er nach Erhalt der Benachrichtigung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen einen schriftlichen Widerspruch absendet. 

  16. Rechtsnachfolge
    1. Sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger (Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger) der jeweiligen Vertragspartei über. Dies gilt insbesondere bei gesellschaftsrechtlichen Änderungen und/ oder Änderungen der Beteiligung und Eigentumsverhältnisse.
    2. Gemäß § 38 UGB tritt im Falle einer Unternehmensveräußerung der Unternehmenserwerber in dieses Rechtsverhältnis ein, sofern advarics zur Gänze (oder zumindest in seinen wesentlichen Teilen) im Wege einer Einzelrechtsnachfolge durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden zum Zwecke der Unternehmensfortführung übertragen wird. Diesfalls gehen die aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten im Umfang und nach Maßgabe des § 38 Abs 1 UGB auf den Einzelrechtsnachfolger über, ohne dass eine gesonderte Verständigung des Kunden von diesem Rechtsübergang notwendig ist. Der Kunde verzichtet hiermit auf sein Widerspruchsrecht iSd § 38 Abs 2 UGB.
  17. Kommunikation
    1. Benachrichtigungen über Änderungen und Störungen der Dienste von advarics mit dem Kunden erfolgen per E-Mail. Bei Vertragsabschluss gibt der Kunde advarics zumindest einen Ansprechpartner mit einer E-Mail-Adresse bekannt, an den Mitteilungen gesandt werden sollen. Diese E-Mail-Adresse wird vom Kunden regelmäßig abgerufen. Der Kunde verpflichtet sich, advarics über Änderungen beim Ansprechpartner oder in der E-Mail-Adresse und über auftretende Störungen bei Erbringung der Dienste aus diesem Vertrag unverzüglich zu informieren.
    2. Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen der Erbringung der advarics Dienste mitgeteilte Zugangsdaten (Benutzernamen, Passwörter, URLs etc.) stets so aufzubewahren, dass sie von keinem Dritten einsehbar sind.
  18. Salvatorische Klausel 
    1. Wenn der Softwarelizenz- und Wartungs­vertrag eine Lücke enthält oder eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Restvertrag wirksam. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Vertragsbestimmung gilt eine Vertrags­bestim­mung als vereinbart, die dem von den Vertragsteilen ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  19.  Anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort ist 6020 Innsbruck/Österreich. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  20. Gerichtsstand
    1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 6020 Innsbruck.